Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Überlasser und Beschäftiger, insbesondere auch für sämt-liche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdau-er zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.

1.2. Der Überlasser erklärt nur aufgrund dieser AGB kon-trahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedin-gungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestim-mungen dieser AGB widersprechen. Nicht widerspre-chende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinan-der bestehen.

1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelver-einbarungen.

1.4. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeits-erfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per Email. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegan-gen werden. 1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1. Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Ange-botes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäfti-ger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbe-stätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

2.2. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich ge-kündigt werden.

3. Leistungsgegenstand

3.1. Der Überlasser erklärt über eine aufrechte Berechti-gung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfte-überlassung zu verfügen.

3.2. Leistungsgegenstand ist die zur Verfügung Stellung von Arbeitskräften. Der Überlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

3.3. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu erset-zen.

4. Stundensatz

4.1. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftrags-bestätigung des Überlassers. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot des Überlassers angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern.

4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetz-licher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entloh-nungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungser-höhung des überlassenen Arbeitnehmers anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräften zu gewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräf-te über einen vereinbarten oder voraussichtlichen End-termin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.

4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Der Überlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen vierzehn Tagen ab Zugang schriftlich bean-standet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

4.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugs-zinsen verrechnet.

4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden.

4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäf-tiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfas-sungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stunden-nachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

4.8. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräf-ten aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgelts-leistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzli-che Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten.

5.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraus-sichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benö-tigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesent-lichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemei-ner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarun-gen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebs-rat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies dem Überlasser vor Abschluss des Ver-trages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.

5.3. Der Beschäftiger hat den Überlasser vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinnes des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinnes der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.

5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Be-schäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeit-gebers.

5.5. Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unter-weisungen sind dem Überlasser auf Verlangen vorzule-gen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräf-ten nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt im Normalfall der Beschäftiger.

5.6. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikati-on und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.

5.7. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeits-kräfte führen können, setzen oder sich Umstände, die der Beschäftiger dem Überlasser mitgeteilt hat, ändern, wird der Beschäftiger den Überlasser darüber umgehend in-formie- ren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständi-gung hat er dem Überlasser alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Be-schäftigers, ist der Überlasser berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben.

5.8. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingun-gen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch all-gemeine Bekanntgabe zu informieren.

5.9. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehand-lungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beach-ten.

5.10. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er dem Überlasser allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.

5.11. Der Beschäftiger hat den Überlasser längstens 14 Tage vor dem Ende einer jeden Überlassung von deren Ende schriftlich zu informieren, sofern die Überlassung mehr als drei Monate dauert und das Ende der Überlas-sung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zu-rückzuführen ist.

5.12. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weite-re Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Be-triebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensions-regelungen einzubeziehen hat.

6. Rechte und Pflichten des Überlassers:

6.1. Der Überlasser ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

6.2. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Überlasser wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.

6.3. Der Überlasser ist verpflichtet bei Endigung der Ge-werbeberechtigung den Beschäftiger schriftlich zu infor-mieren.

7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vor-zeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti-ger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser ge-genüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforde-rung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesent-liche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen ver-stößt; c) der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmer-schutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlas-senen Arbeitskräften nicht nachkommt; oder d) der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

7.2. Der Überlasser ist weiters bei Vorliegen eines wichti-gen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeits-kräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er dem Überlasser den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeits-kräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend machen.

8. Gewährleistung

8.1. Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich aus-drücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine be-sondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann ge-schuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen aus-drücklich angeführt und vom Überlasser schriftlich bestä-tigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

8.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Be-schäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem Überlasser umgehend, jedenfalls aber binnen einer Woche schriftlich anzuzei-gen, da widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

8.3. Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zur Verfügung Stellung einer Ersatzar-beitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

8.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Über-lassung nachzuweisen.

8.5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Be-schädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.

9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Gerä-ten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforder-lich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der ent-sprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen.

9.3. Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die aufgrund von höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft ent-stehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlas-senen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktions-ausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäfti-ger zu tragen hat, ist eine Haftung des Überlassers ausge-schlossen.

9.4. Eine Haftung des Überlassers ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

10. Allgemeines

10.1. Für Streitigkeiten zwischen Überlasser und Beschäf-tiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des Überlassers zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäfti-gers zu klagen.

10.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des Überlassers.

10.3. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die An-wendung Österreichischen Rechts.

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder un-durchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültig-keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung ver-einbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ur-sprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechts-form oder anderer für die Überlassung relevante Informa-tionen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.

10.6 Der Versuch des Abwerbers der überlassenen Ar-beitskräfte, ohne Absprache mit dem Überlasser, wird mit einer Abschlagszahlung von sechs Bruttomonatsgehältern beglichen.

10.07 Bei Abwerben der überlassenen Arbeitskraft ist der Beschäftiger verpflichtet eine Konventionalstrafe von 12 Bruttomonatsgehältern an den Überlasser zu entrichten.

10.8 Die Übernahme von IDR-Personal ist mit jedem 01. des Folgemonats möglich. Die Zusage muss vom Überlas-ser und der überlassenen Arbeitskraft einvernehmlich beschlossen werden.